Neuregelung – Gebäudeenergiegesetz – 10/2020

Ab dem 1.11.2020 gilt das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Damit bekommt das Energiesparrecht eine neue Struktur und wird vereinheitlicht: Das Gebäudeenergiegesetz führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparungsverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Es enthält Anforderungen für Bauverantwortliche, EigentümerInnen und BetreiberInnen beim Errichten von Gebäuden, für Bestandsgebäude und Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und Energieausweise.

Zweck des GEG

Das GEG setzt die EU-Gebäuderichtlinie (Artikel 9 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden) um. Ziel ist es, in Gebäuden möglichst sparsam Energie einzusetzen und zunehmend erneuerbare Energien zu nutzen, um Wärme, Kälte und Strom für den Betrieb von Gebäuden zu erzeugen.

Standard der Niedrigstenergiegebäude, Anrechnung von Photovoltaik oder Windkraft in der Ermittlung der Jahresprimärenergiebedarfs

Die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie bringt den Standard der Niedrigstenergiegebäude für Neubauten ab 2021. Das bedeutet, dass ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden müssen. Allerdings entsprechen die Anforderungen an Niedrigstenergiegebäude den bisher geltenden energetischen Anforderungen an zu errichtende Gebäude.

Als Hauptanforderung für die Energieeffizienz von Gebäuden gilt weiterhin der Jahres-Primärenergiebedarf. Dieser umfasst den jährlichen Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes, der zusätzlich zum Energiegehalt der eingesetzten Energieträger und von elektrischem Strom auch die vorgelagerten Prozessketten bei der Gewinnung, Umwandlung, Speicherung und Verteilung mittels Primärenergiefaktoren einbezieht, § 3 Abs.1 Nr.12 GEG.

Bei der Ermittlung dieses Jahresprimärenergiebedarfs wird nun auch gebäudenah erzeugter Strom aus Photovoltaik oder Windkraft und gebäudenah erzeugte Wärme aus KWK-Anlagen bei den Primärenergiefaktoren berücksichtigt.

Einschränkung für Öl-Heizungen und Innovationsklausel

Ab dem 1.1.2026 dürfen Heizungen mit Öl oder Kohle nur noch eingebaut werden, wenn ein Teil des Wärme- und Kälteenergiebedarfs durch erneuerbare Energien erzeugt wird.

Die neu eingeführte, befristete Innovationsklausel ermöglicht es bis Ende 2023, die erforderlichen Anforderungen des GEG statt über den Jahres-Primärenergiebedarf über die Begrenzung der Treibhausgasemissionen nachzuweisen, wenn die Behörde dies erlaubt. Sie ermöglicht es weiters bis Ende 2025, die Anforderungen des GEG bei der Änderung von bestehenden Gebäuden sicherzustellen, indem die Anforderungen in einem Quartier (Gebäude im räumlichen Zusammenhang) eingehalten werden. So will der Gesetzgeber quartiersbezogene Konzepte und die Bewertung der Anforderungen in einem Quartier stärken.

Energieberatung und Energieausweise

In bestimmten Fällen – etwa vor dem Verkauf – sind EigentümerInnen von Ein- und Zweifamilienhäusern dazu verpflichtet, sich von einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person beraten zu lassen (Energieberatung). Die beratende Person kann z.B. auf energetisch sinnvolle Modernisierungsmaßnahmen hinweisen. Unternehmen, die an einem Ein- oder Zweifamilienhaus für die EigentümerInnen Arbeiten durchführen sollen, müssen mit Abgabe des Angebots auf diese Pflicht eines Energieberatungsgesprächs hinweisen.

Zudem stärkt das neue GEG die Energieausweise, z.B. indem Aussteller von Energieausweisen genauer prüfen müssen, ob die Informationen stimmen, die sie für die Ausstellung erhalten.