
Die Anforderung
Gemäß § 3 BetrSichV (Gefährdungsbeurteilung) hat der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Die Beurteilung soll alle Gefährdungen einbeziehen, die vom Arbeitsmittel selbst, von dessen Verwendung und der Arbeitsumgebung ausgehen.
- Die Gefährdungsbeurteilung soll bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel begonnen werden.
- Der Arbeitgeber hat sich die Informationen wie Gebrauchs- und Betriebsanleitungen zu beschaffen, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendig sind.
- Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren.
Der Arbeitgeber hat des Weiteren die Pflicht, Art und Umfang erforderlicher Prüfungen von Arbeitsmitteln sowie die Fristen von wiederkehrenden Prüfungen nach den §§ 14 und 16 zu ermitteln und festzulegen. Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sind so festzulegen, dass die Arbeitsmittel bis zur nächsten festgelegten Prüfung sicher verwendet werden können.