
Die Anforderungen
Werden von der Behörde Genehmigungsbescheide (bzw. Bewilligungen, Erlaubnisse oder ähnliche Dokumente) erlassen, so hat das Unternehmen sicherzustellen, dass diese dauerhaft eingehalten werden.
Neben der in §9 und 130 OWiG gesetzlich definierten Kontroll- und Aufsichtspflicht für Geschäftsführer, Werksleiter oder Abteilungsleiter, sind auch Beauftragte für Immissionsschutz, Gewässerschutz, Abfall und Störfall entsprechenden den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen dafür verantwortlich, die in den Genehmigungsbescheiden definierten Bedingungen und Nebenbestimmungen zu überwachen.