Kontrollpflicht der Abteilungsleiter, Werkleiter, Standortleiter
Nicht nur Geschäftsführer und Vorstände sind verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Einhaltung der Betreiberpflichten zu kontrollieren. Die gleiche Pflicht trifft auch Abteilungsleiter, Werkleiter, Standortleiter und Manager, die vergleichbare Funktionen im Unternehmen wahrnehmen.