kontrollpflicht-beauftragte

Beauftragte haben die Einhaltung der Rechtspflichten ihres Sachgebiets zu kontrollieren :

  • Immissionsschutzrecht
  • Störfallrecht
  • Abfallrecht
  • Wasserrecht

Wie oft ist die Einhaltung der Betreiberpflichten zu kontrollieren?

  • Eine Kontrolle einmal jährlich genügt keinesfalls.
    BayObLG NJW 2002, 766
  • Eine Kontrolle im halbjährlichen Turnus mag zur Verhinderung verbotenen Verhaltens ausreichen.
    Bay ObLG NJW 202, 766 BGH WuW/E 2329; OLG Frankfurt NJW-RR 1993, 231
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Daher stellt sich die Frage:

Kontrollieren die Umweltbeauftragten in Ihrem Zuständigkeitsbereich belegbar die Einhaltung der Betreiberpflichten?

Kontrollpflicht des Immissionsschutzbeauftragten – zur Einhaltung der Rechtspflichten des Immissionsschutzes

Der Immissionsschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung der Vorschriften aus Gesetz und der daraus erlassenen Verordnung und
  • die Erfüllung der erteilten Bedingungen und Auflagen aus Genehmigungen zu überwachen,

insbesondere durch Kontrollen der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen durch Messungen von Emissionen und Immissionen – soweit dies nicht Aufgabe des Störfallbeauftragten ist.

Festgestellte Mängel

  • müssen dem Anlagenbetreiber mitgeteilt werden und
  • Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen werden.

§ 54 BImSchG

Kontrollpflicht des Störfallbeauftragten – zur Einhaltung des Störfallrechts

Der Störfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung der Vorschriften aus dem BImSchG und aufgrund dieser erlassenen Verordnung und
  • die Erfüllung der erteilten Bedingungen und Auflagen aus Genehmigungen zu überwachen,
  • im Hinblick auf die Verhinderung von Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage

insbesondere durch Kontrollen der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen durch Messungen von Emissionen und Immissionen.

Festgestellte Mängel

  • müssen dem Anlagenbetreiber mitgeteilt werden und
  • Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen werden.

§ 58b BImSchG

Kontrollpflicht des Abfallbeauftragten – zur Einhaltung des Abfallrechts

Der Abfallbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung der Vorschriften aus dem KrWG und der daraus erlassenen Verordnung und
  • die Erfüllung der erteilten Bedingungen und Auflagen aus Genehmigungen zu überwachen,

insbesondere durch Kontrollen der Betriebsstätte in regelmäßigen Abständen und der Art und Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, verwerteten oder beseitigten Abfälle.

Festgestellte Mängel

  • müssen dem Anlagenbetreiber mitgeteilt werden und
  • Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen werden.

§ 60 Abs. 1 Z 2 KrWG

Kontrollpflicht des Gewässerschutzbeauftragten – zur Einhaltung der Rechtspflichten des Wasserrechts

Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,

  • die Einhaltung von Vorschriften
  • Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen,

insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen in Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaft und durch Aufzeichnung der Kontroll- und Messergebnisse.

Festgestellte Mängel

  • müssen dem Gewässerbenutzer mitgeteilt werden und
  • Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen werden.

§ 65 WHG

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Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Barbara Janschka
Teamleiterin Deutschland Rechtsmanagement
bjanschka@gutwinski.com
+43 1 866 32-37

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