Kontrollpflicht des Gewässerschutzbeauftragten – zur Einhaltung der Rechtspflichten des Wasserrechts
Der Gewässerschutzbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet,
- die Einhaltung von Vorschriften
- Nebenbestimmungen und Anordnungen im Interesse des Gewässerschutzes zu überwachen,
insbesondere durch regelmäßige Kontrolle der Abwasseranlagen in Hinblick auf die Funktionsfähigkeit, den ordnungsgemäßen Betrieb sowie die Wartung, durch Messungen des Abwassers nach Menge und Eigenschaft und durch Aufzeichnung der Kontroll- und Messergebnisse.
Festgestellte Mängel
- müssen dem Gewässerbenutzer mitgeteilt werden und
- Maßnahmen zur Beseitigung vorgeschlagen werden.
§ 65 WHG