Wer delegiert, muss kontrollieren

Es ist nicht ausreichend, Betreiberpflichten nur zu delegieren. Es ist wesentliche Aufgabe des Delegierenden zu kontrollieren, ob die delegierten Betreiberpflichten auch tatsächlich umgesetzt werden. Die Kontrolle der Umsetzung von delegierten Aufgaben ist eine wesentliche Führungsaufgabe. Die §§ 9 und 130 OWiG verpflichten gesetzlich die Geschäftsführer, Vorstände, Abteilungsleiter, Werksleiter, Standortleiter und andere, die Einhaltung der Betreiberpflichten in Ihrem Zuständigkeitsbereich zu kontrollieren.

Schritt 3 von 3

Kontrollpflicht – Schritt 1: Bestimmen Sie in Ihrem Zuständigkeitsbereich die Betreiberpflichten, die Sie zu kontrollieren haben.

Identifizieren Sie in Ihrem Zuständigkeitsbereich alle Betreiberpflichten, die Sie zu kontrollieren haben. Es ist für die Kontrolle hilfreich, wenn Sie bestimmt haben, wer die Betreiberpflichten bei welchen Anlagen verantwortlich umzusetzen hat.

Kontrollpflicht – Schritt 2: Bestimmen Sie das Intervall, in dem die Betreiberpflichten zu kontrollieren sind.

Die Judikatur gibt vor, dass eine einmal jährliche Kontrolle der Betreiberpflichten nicht ausreicht. Gegebenenfalls ist eine halbjährliche Prüfung ausreichend, führt die Judikatur aus. Die Situation ist ähnlich wie bei der Betriebssicherheitsverordnung: dort hängt das Intervall von der Gefahr, die von der zu überprüfenden Anlage ausgeht, ab. Nach vergleichbaren Gesichtspunkten ist das Intervall zu bestimmen, das Vorgesetzte und Beauftragte für das Intervall ihrer Kontrolle wählen, da dieses gesetzlich nicht fix vorgegeben ist.

Kontrollpflicht – Schritt 3: Dokumentieren Sie das Ergebnis von Kontrollen und setzen Sie dokumentiert erforderliche Folgemaßnahmen.

Um die Kontrolle der Betreiberpflichten belegen zu können, ist es wichtig, diese zu dokumentieren. Es ist wichtig, außer dem Datum der Kontrolle und den kontrollierten Betreiberpflichten auch das Ergebnis der Kontrolle zu dokumentieren – insbesondere auch Folgemaßnahmen, wenn die Kontrolle Abweichungen ergeben hat. Bei Abweichungen ist dokumentiert zu veranlassen, wer bis wann welche Maßnahmen zu setzen hat, um die Abweichung zu beseitigen. Die Umsetzung dieser Veranlassung ist spätestens bei der nächsten Kontrolle zu prüfen.

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Barbara Janschka
Teamleiterin Deutschland Rechtsmanagement
bjanschka@gutwinski.com
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