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Werden Betreiberpflichten des Umwelt-, Energie- und Arbeitsschutzrechts im Unternehmen nicht eingehalten, haften Abteilungsleiter, Werkleiter und Standortleiter nach dem

  • Ordnungswidrigkeitengesetz und
  • Strafrecht und können
  • schadensersatzpflichtig werden.

 

Abteilungsleiter, Werksleiter, Standortleiter kontrollieren persönlich die Einhaltung der Rechtspflichten

  • …ist durchgeführt: Keine Haftung des Beauftragten!
  • …ist nicht durchgeführt: Persönliche Haftung möglich!

Ordnungswidrigkeitengesetz – wie haften Abteilungsleiter, Werkleiter, Standortleiter und andere Vorgesetze:

Wenn Abteilungsleiter, Werkleiter, Standortleiter in ihren Zuständigkeitsbereichen Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Rechtspflichten unterlassen haben, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist

  • und wenn durch gehörige Aufsicht
  • der Verstoß gegen das Umwelt-, Energie- und Arbeitsschutzrecht
  • verhindert oder
  • wesentlich erschwert worden wäre,

liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Siehe §§ 9, 130 OWiG

Strafrechtliche Haftung der Manager:

Wenn Abteilungsleiter, Standortleiter, Werkleiter nicht organisieren und überwachen, dass die Vorschriften des Umwelt-, Energie- und Arbeitsschutzrechts in ihrem Zuständigkeitsbereich eingehalten werden und wird ein Umweltstraftatbestand oder bei einem Arbeitsunfall z.B. der Tatbestand der Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeiet erfüllt, dann haften Geschäftsführer und Vorstände strafrechtlich und es wird Ihnen Organisations-, Auswahl- und/oder Kontrollverschulden vorgeworfen.

Straftaten gegen die Umwelt

  • 324 StGB – Gewässerverunreinigung
  • 324a StGB – Bodenverunreinigung
  • 325 StGB – Luftverunreinigung
  • 325a StGB – Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
  • 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen
  • 327 StGB – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
  • 328 StGB – Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen + anderen gefährlichen Stoffen/Gütern
  • 329 StGB – Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
  • 330 StGB – Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
  • 330a StGB – Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

Einige sonstige relevante Straftaten:

  • 223 StGB – Körperverletzung
  • 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
  • 226 StGB – Schwere Körperverletzung
  • 227 StGB – mit Todesfolge
  • 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
  • 212 StGB – Totschlag
  • 222 StGB – Fahrlässige Tötung
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Der Strafprozess – ein qualifiziertes Kartenspiel…

Der Staatsanwalt spielt die erste Karte aus: Anklage.

  • Welches Ass haben Sie im Ärmel?
  • Welche Karte spielen Sie?
  • Wie belegen Sie, dass Sie Ihre Aufgaben wahrgenommen haben?

Dokumentation ist Bürokratismus? Vielleicht – aber es hilft!

 

Schadensersatz des Arbeitnehmers

Kann das Unternehmen oder ein Dritter wegen eines Schadens, der durch die nicht ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben eines Mitarbeiters entstanden ist, Schadensersatz gegen Mitarbeiter geltend machen? 

Ja! Der Mitarbeiter haftet gegenüber dem Unternehmen oder einem Dritten abhängig von seiner Schuld:

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer haftet voll

Mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig, d.h. der Schaden wird zwischen beiden geteilt

Leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haftet nicht

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Dr. Thomas Gutwinski
Beratung Rechtsmanagement
tgutwinski@gutwinski.com
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