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Werden Betreiberpflichten des Umwelt-, Energie- und Arbeitsschutzrechts im Unternehmen nicht eingehalten, haften Geschäftsführer und Vorstände nach dem

  • Ordnungswidrigkeitengesetz und
  • Strafrecht und können
  • schadensersatzpflichtig werden.

 

Geschäftsführer/Vorstände kontrollieren persönlich die Einhaltung der Rechtspflichten

  • …ist durchgeführt: Keine Haftung der Geschäftsführer/Vorstände!
  • …ist nicht durchgeführt: Persönliche Haftung möglich!

Ordnungswidrigkeitengesetz – wie haften Geschäftsführer und Vorstände?

Wenn Geschäftsführer, Vorstände in ihren Zuständigkeitsbereichen Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Rechtspflichten unterlassen haben, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist

  • und wenn durch gehörige Aufsicht
  • der Verstoß gegen das Umwelt- Energie- und Arbeitsschutzrecht
  • verhindert oder
  • wesentlich erschwert worden wäre,

liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Siehe §§ 9, 130 OWiG

Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werdenDas Höchstmaß der Geldbuße richtet sich nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.

Strafrechtliche Haftung der Geschäftsführer/Vorstände:

Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand

  • hat die Gesamtverantwortung und Allzuständigkeit für das Unternehmen
  • sind für die Umsetzung der Betreiberpflichten des Umweltrechts verantwortlich
  • sind für die Organisation des Rechtsmanagements zuständig

Geschäftsführer bzw. Vorstände können nicht alle Betreiberpflichten des Unternehmens eigenhändig selbst erfüllensondern sie müssen die Umsetzung der Einhaltung der Rechtspflichten an Mitarbeiter delegieren = Delegation der Betreiberpflichten

 

Straftaten gegen die Umwelt

  • 324 StGB – Gewässerverunreinigung
  • 324a StGB – Bodenverunreinigung
  • 325 StGB – Luftverunreinigung
  • 325a StGB – Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
  • 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen
  • 327 StGB – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
  • 328 StGB – Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen + anderen gefährlichen Stoffen/Gütern
  • 329 StGB – Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
  • 330 StGB – Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
  • 330a StGB – Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften
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Der Strafprozess – ein qualifiziertes Kartenspiel…

Der Staatsanwalt spielt die erste Karte aus: Anklage.

  • Welches Ass haben Sie im Ärmel?
  • Welche Karte spielen Sie?
  • Wie belegen Sie, dass Sie Ihre Aufgaben wahrgenommen haben?

Dokumentation ist Bürokratismus? Vielleicht – aber es hilft!

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Dr. Thomas Gutwinski
Beratung Rechtsmanagement
tgutwinski@gutwinski.com
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