Ordnungswidrigkeitengesetz – wie haften Geschäftsführer und Vorstände?
Wenn Geschäftsführer, Vorstände in ihren Zuständigkeitsbereichen Aufsichtsmaßnahmen zur Einhaltung der Rechtspflichten unterlassen haben, deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist
- und wenn durch gehörige Aufsicht
- der Verstoß gegen das Umwelt- Energie- und Arbeitsschutzrecht
- verhindert oder
- wesentlich erschwert worden wäre,
liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Siehe §§ 9, 130 OWiG
Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Das Höchstmaß der Geldbuße richtet sich nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße.