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Wenn Immissionsschutz-, Störfall-, Abfall-, Gewässerschutzbeauftragte die Einhaltung der Betreiberpflichten in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht überprüfen, haften sie nach dem

  • Strafrecht und können
  • schadensersatzpflichtig werden.

 

Aufgabe des Beauftragten:
Prüfung der Einhaltung der Rechtspflichten, Meldung der Mängel und Vorschlag für Beseitigungsmaßnahmen …

  • …ist durchgeführt: Keine Haftung des Beauftragten!
  • …ist nicht durchgeführt: persönliche Haftung möglich!

Strafrechtliche Haftung des Umweltbeauftragten:

Wenn der Umweltbeauftragte die Einhaltung der Vorschriften nicht überprüft,

  • und eine Straftat dadurch ermöglicht wurde
  • und das Nichthandeln den Schaden kausal herbeiführte

kann der Umweltbeauftragte zusätzlich zum Betreiber angeklagt und strafrechtlich verurteilt werden.

Straftaten gegen die Umwelt

  • 324 StGB – Gewässerverunreinigung
  • 324a StGB – Bodenverunreinigung
  • 325 StGB – Luftverunreinigung
  • 325a StGB – Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
  • 326 StGB – Unerlaubter Umgang mit Abfällen
  • 327 StGB – Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
  • 328 StGB – Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen + anderen gefährlichen Stoffen/Gütern
  • 329 StGB – Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
  • 330 StGB – Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
  • 330a StGB – Schwere Gefährdung durch Freisetzen von Giften

Einige sonstige relevante Straftaten:

  • 223 StGB – Körperverletzung
  • 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
  • 226 StGB – Schwere Körperverletzung
  • 227 StGB – mit Todesfolge
  • 229 StGB – Fahrlässige Körperverletzung
  • 212 StGB – Totschlag
  • 222 StGB – Fahrlässige Tötung
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Der Strafprozess – ein qualifiziertes Kartenspiel…

Der Staatsanwalt spielt die erste Karte aus: Anklage.

  • Welches Ass haben Sie im Ärmel?
  • Welche Karte spielen Sie?
  • Wie belegen Sie, dass Sie Ihre Aufgaben wahrgenommen haben?

Dokumentation ist Bürokratismus? Vielleicht – aber es hilft!

Schadensersatz des Arbeitnehmers

Kann das Unternehmen oder ein Dritter wegen eines Schadens, der durch die nicht ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben eines Mitarbeiters entstanden ist, Schadensersatz gegen Mitarbeiter geltend machen? 

Ja! Der Mitarbeiter haftet gegenüber dem Unternehmen oder einem Dritten abhängig von seiner Schuld:

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers:

Arbeitnehmer haftet voll

Mittlere Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften anteilig, d.h. der Schaden wird zwischen beiden geteilt

Leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer haftet nicht

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Gerne stehe ich Ihnen zur Verfügung.

Dr. Thomas Gutwinski
Beratung Rechtsmanagement
tgutwinski@gutwinski.com
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