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Geschäftsführer, Vorstände und Abteilungsleiter sind rechtlich verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Betreiberpflichten des Umwelt- und Arbeitsschutzes einzuhalten. Sie haften andernfalls persönlich. Auch Beauftragte haben die rechtliche Verpflichtung zur Kontrolle der Umsetzung der Betreiberpflichten. Nur wer die Details seiner rechtlichen Verantwortung kennt, kann seine persönlichen Haftungsrisiken reduzieren. Auch wenn die Vielfalt der einzuhaltenden Vorschriften des Umwelt- und Arbeitsschutzes Unternehmen zu überfordern scheint, ändert dies nichts an der Verpflichtung zur gerichtsfesten Organisation und an der möglichen Haftung und der persönlichen Strafbarkeit der…
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