Änderung – Abwasserverordnung – 07/2020

Die 10. Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung ist am 24.6.2020 in Kraft getreten. Die AbwVO gibt neuerdings vor, wie genau die betroffenen Anlagenbetreiber ihre tatsächlichen Jahres- oder Monatsmittelwerte ermitteln sollen. Umgeändert und teilweise neu geregelt wurden die Anhänge für die Herkunftsbereiche Nichteisenmetallerzeugung, Chemische Industrie, Zellstofferzeugung und die Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten. Für von der AbwVO betroffene Betreiber in diesen Bereichen ist die Ermittlung der Jahres- und Monatsmittelwerte neu. Der Gesetzgeber führt den TOC als Alternative zum CSB in die AbwVO ein.

Jahres- oder Monatsmittelwerte

Betreiber von Anlagen nach der AbwVO in den Bereichen

  1. Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (13)
  2. Zellstofferzeugung (19),
  3. Chemische Industrie (22),
  4. Nichteisenmetallerzeugung (39),
  5. Lederherstellung, Pelzveredlung, Lederfaserstoffherstellung (25),
  6. Herstellung von Papier, Karton oder Pappe (28),
  7. Alkalichloridelektrolyse (42) und
  8. Erdölverarbeitung (45)

müssen monatlich bestimmte Parameter messen. Neu sind diese Betreiberpflichten für die Herkunftsbereiche der Nr. 1-4.  Die AbwVO gibt jetzt genau vor, wie diese Betreiber die tatsächlichen Jahres- und Monatsmittelwerte ermitteln sollen.

Sie müssen jetzt, wenn sie häufiger messen, als die AbwVO vorgibt (Mindestzahl an Messungen), alle Werte heranziehen, um den Mittelwert zu bilden.

TOC-Grenzwerte / Anforderungen an das Abwasser

Für das Abwasser aus den Herkunftsbereichen Nichteisenmetallerzeugung, Chemische Industrie und Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten wurden neue Grenzwerte für die TOC-Konzentration eingeführt. (TOC = der Gesamtgehalt an organisch gebundenem Kohlenstoff)

Der Gesetzgeber will langsam vom Parameter chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) auf den Parameter TOC umstellen.

Anlagen bestimmter Herkunftsbereiche (13, 19, 22, 39)

In den Anlagen der Herkunftsbereiche Nichteisenmetallerzeugung, Chemische Industrie und die Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten wurden die Anforderungen an den Umgang mit Abwasser überarbeitet. Die Betreiberpflichten (Teil H der Anlage) sind bei allen genannten Bereichen neu hinzugekommen. Im Bereich der Zellstofferzeugung gilt neuerdings ein anderer CSB-Wert für Anlagen, die vor dem 1. August 2001 rechtmäßig in Betrieb waren oder deren Bau zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig begonnen hat. Ihr CSB-Wert liegt jetzt bei 40kg/t.